Energieausweis

Energiepass
Für Sie als Verbraucher können wir Ihnen einen Energieausweis für eine Immobilie ausstellen, der ihnen es ermöglicht, die Gesamtenergieeffizienz auf der Grundlage des Verbrauches oder des Bedarfes für die Immobilie anzuzeigen...

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Wertermittlung

Münzen
Als Grundlage für die Ermittlung von Gebäudewerten gilt die Wertermittlungsverordnung, in der die anzuwendenden Verfahren geregelt sind. Es gibt drei gesetzlich geregelte Verfahren zur Verkehrswertermittlung...

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Gutachten

Als Sachverständige für das Bauwesen in den Bereichen "Mängel und Schäden an Gebäuden" und der "Wertermittlung von Gebäuden und Grundstücken, Mieten u. Pachten" beurteilen wir Ihre Immobilien beziehungsweise Teile davon. Je nach Auftrag erhalten Sie eine übersichtliche schriftliche Darstellung als Gutachten oder schriftliche Stellungnahme, die qualifiziert ...

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Denkmalschutz

Fassade
Für Sie als Eigentümer ist es wichtig zu wissen, ob bei ihrem Gebäude der Denkmalschutz greift, Da dann für bauliche Maßnahmen eine Denkmal Gericht die Genehmigung erforderlich ist...

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Fördermittel

Münzen
Der Staat fördert heute Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen durch eine Vielzahl von Instrumenten, vor allem durch zinsverbilligte Darlehen und durch steuerliche Vergütungen ...

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Fördermittel

MünzenDer Staat fördert heute Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen durch eine Vielzahl von Instrumenten, vor allem durch zinsverbilligte Darlehen und durch steuerliche Vergütungen (Abschreibungen bei der Einkommensteuer).



Durch zahlreiche Programme für den Umbau und die Sanierung von Altbauten, darin eingeschlossen sind auch Maßnahmen wie die Modernisierung von Heizungen. Hauptinstrument der Förderung sind Programme mit zinsgünstigen Krediten der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW).

Umwelt- und Effizienzberatung für Thüringer Unternehmen:

Flyer: Impulsberatungsprogramm für mehr Energieeffizienz

Energiepass
Seite 1

Energiepass
Seite 2

 

 

 

 

Download: impulsberatungsprogramm.zip (ca 700kb)

Für Ihr Bauvorhaben:

  • für das neu geplante Haus
  • für Ihre Altbausanierung oder
  • Haustechnik zur rationellen oder regenerativen Energienutzung (Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Holzpelletanlagen)

halten Kommunen, Bund, Länder und die Energieversorger Fördergelder bereit in Form von:

  • nicht rückzahlbaren Zuschüssen,
  • zinsgünstigen Darlehen oder
  • Teilschulderlassen.


In einer umfangreichen Beratung können wir Ihnen die einzelnen Förderprogramme nahe bringen und sie durch den Antragsdschungel begleiten.

Fördermittel Neubau
Übersicht Fördermittel Neubau
Fördermittel Sanierung
Übersicht Fördermittel Sanierung

"Mehr bekommen aber nicht mehr bezahlen"

Das ist das Prinzip des CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KFW, des wichtigsten Förderprogramms.

Das Programm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms
des Bundes und dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von besonders umfangreichen
Investitionen zur CO2-Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäuden des Altbaubestandes
mit einem Einspareffekt von mindestens 40 kg CO2 pro m2 Gebäudenutzfläche und Jahr.


Investitionen entsprechend der Maßnahmenpakete
0 bis 4 werden mit zinsgünstigen Krediten gefördert.
Der Zinssatz wird in den ersten 10 Jahren der Kreditlaufzeit
verbilligt.


Zusätzlich zu den zinsgünstigen Krediten für die Maßnahmenpakete
0 bis 4 wird die energetische Sanierung eines Gebäudes auf Neubau-Niveau (nach § 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils gültigen Fassung) mit einem Tilgungszuschuss zum KfW-Darlehen gefördert.

Wann müssen Sie den Antrag stellen?


Auf jeden Fall bevor Sie mit der Sanierung Ihres Altbaus beginnen.
Für das KfW-CO2-Gebäudesanierungsprogramm ist im Antrag die Programmnummer 130 einzutragen.
Nicht finanziert werden Umschuldungen bestehender Darlehen und Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben. Bereits abgeschlossene Einzelmaßnahmen dürfen bei den Standard-Maßnahmepaketen oder in der CO2-Einsparberechnung des Sachverständigen (Maßnahmenpaket 4) auch nicht berücksichtigt werden.

Tilgungszuschuss


Für die Beantragung des Tilgungszuschusses ist grundsätzlich, also bei allen Maßnahmenpaketen, die Bestätigung eines Sachverständigen erforderlich, dass nach Durchführung der energetischen Sanierung Ihr Altbau die Anforderungen an das Neubau-Niveau nach der Energieeinsparverordnung-(EnEV) erfüllt. Dann werden Ihnen
5 % der Kreditsumme erlassen (Tilgungszuschuss). Details dazu finden Sie auf dem Merkblatt auf Seite 2 in Anlage A.
Um den Tilgungszuschuss zu erhalten müssen Sie und ein Sachverständiger

  • vor der Sanierung mit vor der Sanierung mit Antragstellung bestätigen, dass mit den geplanten Maßnahmen das EnEV-Neubau-Niveau erreicht werden soll (Blatt 5 der Bestätigung zum Kreditantrag). Hinweis: Der Aufschlag von 40 % auf die Anforderung für Bestandsgebäude nach § 8 (2) EnEV darf nicht angewendet werden.
  • nach den Sanierungsmaßnahmen nach den Sanierungsmaßnahmen der KfW bitte die Bestätigung vorlegen, dass die geplanten Maßnahmen wie geplant durchgeführt wurden und das Neubau-Niveau nach EnEV auch erreicht wurde (Blatt 6 der Bestätigung zum Kreditantrag). Diese Bestätigung legen Sie der KfW bitte über Ihre Hausbank vor.

Bei Investitionen in den neuen Bundesländern (ohne Berlin) benötigen wir von Ihnen noch eine weitere Bestätigung, die kommunale Bestätigung in den neuen Ländern. Mit dieser Bestätigung können Sie erklären, dass

  • selbst genutztes Wohneigentum modernisiert wird,

  • Ihnen für die Baumaßnahme eine Genehmigung gemäß § 145 Baugesetzbuch (Sanierungsgenehmigung) oder ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot entsprechend § 177 Baugesetzbuch vorliegt,
  • zusätzlich Landesfördermittel in Anspruch genommen werden.

Wer kann Anträge stellen?


Träger von Investitionsmaßnahmen an selbst genutzten
und vermieteten Wohngebäuden (z. B. Privatpersonen,
Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften,
Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände sowie
sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts).
Eine Förderung von Contracting-Vorhaben ist möglich.

Was wird mitfinanziert?


Finanziert werden Maßnahmen an Wohngebäuden.
Dies sind Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen (§ 2 Nr. 2 EnEV).
Nicht gefördert werden Ferien- und Wochenendhäuser.

Gefördert werden Investitionen in Wohngebäuden, die
bis zum 31. Dezember 1983 fertig gestellt worden sind.